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AGB der Firma HEKA-Direkt

Stand: 01.04.2009

Allgemeine Bedingungen

  1. Für den erstellten Auftrag sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. HEKA-Direkt – im Nachfolgenden Lieferant genannt – maßgebend, welche vom Kunden mit Auftragsauslösung ausdrücklich als Vertragsbestandteil anerkannt werden. 
  2. Es werden nur abweichende Vereinbarungen angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  3. Mündliche, fernmündliche oder einseitige Zusagen haben auch dann für uns keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

Preise und Umfang

  1. Umfang und Preise der Lieferung werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt insbesondere für Waren, die speziell für einen bestimmten Auftrag hergestellt wurden. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben in Angeboten, Prospekten, Katalogen usw. sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.
  3. Wir können nach unserer Wahl, ganz oder teilweise, gleichwertige oder entsprechende Ware liefern, wenn dies der Auftraggeber bei der Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt.
  4. Die angegebenen kleinsten Verpackungseinheiten für unsere lagermäßigen Artikel sind auch die kleinsten Abgabemengen. Bei Bestellungen von abweichenden Stückzahlen behalten wir uns das Recht vor, die von uns als richtig empfundene Stückzahl zu liefern. 
  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass bei Erteilen eines Auftrages die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden.
  6. Der Zwischenverkauf bei Lieferung über Lager wird stets vorbehalten. 
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Versand und Lieferung

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
  2. Die Lieferfristen werden nach bestem Wissen angegeben, sind jedoch ohne Gewähr. Wir behalten uns das Recht von Teillieferungen vor.
  3. Unvorhergesehene besondere Ereignisse durch höhere Gewalt wie Streik, Betriebsstörungen, ungenügende Anlieferung von Materialien, Aussperrung oder ähnliches, gleich aus welcher Ursache, verspätete oder ungenügende Wagengestellung, Sperrung von Eisenbahnlinien oder andere Ursachen berechtigen zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit. Der Auftraggeber wird unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und eventuelle Vorleistungen werden unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche oder Verzugsstrafen wegen Nichteinhaltung angegebener Lieferfristen werden in jedem Fall ausgeschlossen und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.
  4. Mit der Auslieferung an den Transporteur/ die Transportperson geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn der Versand mit eigenem Fahrzeug durchgeführt wurde, wobei wir Versandart, Versandweg und Frachtführer bestimmen.
  5. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder Lager.
  6. Verpackung entsprechend unserer im Katalog angegebenen Packeinheiten wird nicht berechnet. Verpackungen für Sonderanfertigungen oder gewünschte Sonderverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurück genommen.

Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Bei jeder Lieferung bleibt die Ware solange unser Eigentum, bis alle früheren oder zukünftig entstehenden Forderungen, gleich welcher Art, restlos bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt folglich auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
  2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns, liegt sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstanden Ausfall.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWST) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.       
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber bewahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  6. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.nach oben

Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat, unabhängig vom Eingang der Ware, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bzw. innerhalb 10 Tagen mit 2% Skontoabzug zu erfolgen. Die Zahlung hat für uns kostenfrei zu erfolgen.
  2. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit zu berechnen, mindestens jedoch die dem Lieferant üblicherweise von dessen Bank berechneten Sollzinsen. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlung der Fakturenbeiträge zu verlangen, sofern uns dies notwendig erscheint. Bleibt der Auftraggeber mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder befriedigen die Auskünfte über ihn nicht mehr, so sind wir berechtigt, von ihm jederzeit Sicherstellung für die zu liefernden Waren zu verlangen oder nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen ist nicht gestattet; dies gilt nicht für von uns unbestrittene oder gegen uns rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
  5. Beanstandet der Auftraggeber einen Teil der gelieferten Ware, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht lediglich hinsichtlich des Teils des Kaufpreises zu, der dem gerügten Anteil entspricht.

Gewährleistungsansprüche, Sachmängel

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so ist der Lieferant verpflichtet -nach seiner Wahl- unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, sofern keine Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Sie beginnt mit der Ablieferung der Waren an den Abnehmer. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer ein Rücktritts- und Minderungsrecht. Gleiches gilt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistung neu zu laufen.
  3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner leitenden Erfüllungsgehilfen oder gesetzlicher Vertreter. Ansprüche, die sich auf Grund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, werden vom Haftungsausschluss nicht berührt. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.nach oben

Maße, Gewichte, Abbildungen und Beschreibung

  1. Die angegebenen Maße, Gewichte, Abbildungen und Beschreibungen sind nicht verbindlich bzw. nur als annähernd anzusehen. Unerhebliche technische Änderungen an unseren Produkten und die Auslieferung der veränderten Version behalten wir uns vor.

Bundesdatengesetz

  1. Der Lieferant speichert die zur Geschäftsabwicklung notwendigen Daten. Der Lieferant unterrichtet hiermit seine Auftraggeber § 26 Abs. 1 BDSG.
  2. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftsdaten einfließen §28b BDSG.

Salvatorische Klausel

  1. Diese Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Zwickau/Sachsen; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Crimmitschau/Sachsen.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur deutsches Recht.

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Alle Preise zzgl. MwSt. , soweit nichts anderes angegeben.
Technische Änderungen, Irrtümer und Zusammensetzung der Pakete vorbehalten. Alle Preise sind freibleibend. Copyright 2007. HEKA-Direkt.